Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 75

§ 75 – Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung

(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält. (2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft muss nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen.
  • Das Gericht informiert die Staatsanwaltschaft, wenn ihre Teilnahme sinnvoll ist.
  • Wenn die Staatsanwaltschaft nicht teilnimmt, ist ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nicht nötig.
  • Auch für die Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung ist keine Zustimmung erforderlich.
  • Die Regelungen gelten gemäß § 47 Abs. 2.